52 V. Anhang (Notes) Konzernabschluss (3) Schätzungen, Ermessensentscheidungen und Beurteilungen des Managements Zur ordnungsgemäßen vollständigen Erstellung des Konzernabschlusses müssen vom Management Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen getroffen werden, die die Angaben im Anhang und den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen während der Berichtsperiode beeinflussen. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Fair Values von Vermögenswerten inklusive At Equity-Bewertung und Verbindlichkeiten (sofern diese nicht direkt von Börsekursen abgeleitet werden können), die Werthaltigkeit von Vermögenswerten, die konzerneinheitliche Festlegung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer für Sachanlagen und Finanzimmobilien, Klassifizierung von Leasingverträgen, die Berechnung von Sensitivitäten sowie die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen. Die aktuellen Schätzungen zur Risikovorsorge sind aufgrund der Covid-19-Pandemie zusätzlich mit Unsicherheiten behaftet. Den Annahmen liegen Prämissen zugrunde, die auf dem jeweils aktuellen verfügbaren Kenntnisstand beruhen (Details siehe unter Punkt (48), Punkt (40), Punkt (21)). Hinsichtlich der zukünftig erwarteten Geschäftsentwicklung wurden die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses vorliegenden Umstände ebenso wie die als realistisch unterstellte künftige Entwicklung des globalen und branchenbezogenen Umfelds zugrunde gelegt. Durch von den Annahmen abweichende und außerhalb des Einflussbereiches des Managements liegende Entwicklungen dieser Rahmenbedingungen können die einzustellenden Beträge von den ursprünglich erwarteten Schätzwerten abweichen. Bilanzierungswahlrechte werden unter anderem im Zusammenhang mit kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverträgen über geringwertige Vermögenswerte gemäß IFRS 16 (siehe dazu Punkt (15)), betreffend der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß IFRS 9 (siehe dazu Punkt (6b)), bei der Anwendung der Fair Value-Option bei finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie bei der erfolgsneutralen Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten gemäß IFRS 9 (siehe dazu Punkt (6a)) in Anspruch genommen. (4) Konsolidierungskreis Um festzustellen, ob ein Unternehmen zu konsolidieren ist, werden folgende Faktoren gemäß IFRS 10 überprüft: • Zweck und Gestaltung des Unternehmens • relevante Tätigkeiten und wie diese bestimmt werden • ob der Konzern durch seine Rechte die Fähigkeiten hat, die relevanten Tätigkeiten zu bestimmen • ob der Konzern die Risikobelastung durch oder Anrechte auf variable Rückflüsse hat und • ob der Konzern die Fähigkeiten hat, seine Verfügungsgewalt so zu nutzen, dass dadurch die Höhe der Rückflüsse beeinflusst wird. Sind Stimmrechte maßgeblich, beherrscht der Konzern ein Unternehmen, wenn er direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte an dem Unternehmen besitzt, ausgenommen es gibt Anzeichen, dass ein anderer Investor über die praktische Fähigkeit verfügt, die relevanten Tätigkeiten einseitig zu bestimmen. Einer oder mehrere der folgenden Faktoren deuten auf solche Anzeichen hin: • Ein anderer Investor besitzt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Konzern die Beherrschungsmöglichkeit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte. • Ein anderer Investor besitzt aufgrund gesetzlicher Regelungen oder einer Vereinbarung die Möglichkeit zur Beherrschung der Finanzpolitik und der geschäftlichen Tätigkeiten der Beteiligung. • Ein anderer Investor beherrscht die Beteiligung aufgrund seiner Möglichkeit zur Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder eines gleichwertigen Lenkungsorgans. • Ein anderer Investor beherrscht das Unternehmen aufgrund seiner Möglichkeit, über die Mehrheit der abzugebenden Stimmrechte bei einer Sitzung der Vorstandsmitglieder oder eines gleichwertigen Lenkungsorgans zu verfügen. Bei der Beurteilung der Beherrschung werden auch potenzielle Stimmrechte berücksichtigt. Tochterunternehmen werden ab demZeitpunkt konsolidiert, an demder Konzern einen beherrschenden Einfluss erlangt. Die Angemessenheit der getroffenen Konsolidierungsentscheidungen wird regelmäßig überprüft. Für die Überprüfung der Wesentlichkeit der einzelnen Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen wurde die Vermögens- und Ertragslage ins Verhältnis mit den Konzernwerten gestellt. Im Konzernabschluss sind neben dem Mutterunternehmen 3 Tochterunternehmen (2020: 3), an denen die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft direkt oder indirekt 100 % (2020: 100 %) der Stimmrechte hält, einbezogen. Von diesen Unternehmen haben 3 ihren Sitz im Inland (2020: 3) und keine ihren Sitz im Ausland (2020: 0). 2 (2020: 2) wesentliche inländische assoziierte Unternehmen werden nach der At Equity-Methode bewertet. Für weitere Informationen zu den At Equity-bewerteten Unternehmen siehe Punkt (32). 10 Tochterunternehmen und assoziierte Unternehmen (2020: 10) mit untergeordneter Bedeutung für die Gesamtaussage der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wurden nicht konsolidiert. Der Bilanzstichtag bei den vollkonsolidierten Tochterunternehmen ist der 30.9. Der Bilanzstichtag bei den assoziierten Unternehmen ist bei der Beteiligungs- und Wohnungsanlagen GmbH und bei der Beteiligungs- und Immobilien GmbH der 30.9. Um eine zeitnahe Jahresabschlusserstellung zu gewährleisten, wurden abweichende Stichtage gewählt. Die Abschlüsse werden um die Auswirkungen bedeutender Geschäftsfälle oder Ereignisse zwischen demBerichtsstichtag der Unternehmen am 30.9. und demKonzernabschlussstichtag am 31.12. angepasst. Eine vollständige Aufzählung der Tochterunternehmen sowie der assoziierten Unternehmen befindet sich in den Notes unter Punkt VII (Anteilsbesitz). Sämtliche assoziierte Unternehmen und Tochterunternehmen sind nicht börsenotiert. Es wurden imGeschäftsjahr keine Unternehmenszusammenschlüsse gemäß IFRS 3 vorgenommen. (5) Konsolidierungsgrundsätze Alle wesentlichen Tochterunternehmen, die von der Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft beherrscht werden, sind in den Konzernabschluss einbezogen und werden vollkonsolidiert. Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode gemäß IFRS 3. Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung, die nach UGB-Grundsätzen mit den Rücklagen verrechnet wurden, wurden im Sinne des IFRS 1.15 in die IFRS-Eröffnungsbilanz übernommen. Im Rahmen der Konsolidierung werden konzerninterne Aufwendungen und Erträge bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert. Im Konzern angefallene Zwischenergebnisse werden herausgerechnet – soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Auf temporäre Unterschiede aus der Konsolidierung werden die nach IAS 12 erforderlichen Steuerabgrenzungen vorgenommen. Assoziierte Unternehmen werden gemäß IAS 28 nach der Equity-Methode bewertet. Die Beurteilung der Werthaltigkeit erfolgt anlassbezogen. Liegen für derartige Beteiligungen keine beobachtbaren Marktpreise vor, wird für die Ermittlung des Marktwertes auf bankinterne Unternehmensbewertungen zurückgegriffen. Im Falle einer Unterdeckung wird ein Impairment in dieser Höhe vorgenommen. Anteile an Tochterunternehmen, die wegen untergeordneter Bedeutung nicht konsolidiert wurden, und Beteiligungen sind zum Marktwert (Fair Value) in den Finanzanlagen ausgewiesen. (6) Finanzinstrumente Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einemfinanziellen Vermögenswert und bei demanderenUnternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Forderungen, Einlagen und begebene Schuldverschreibungen werden zum Entstehungszeitpunkt klassifiziert und bilanziert. Alle anderen finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden erstmals am Handelstag in der Bilanz erfasst. Die nachstehenden Erläuterungen geben eine Übersicht darüber, wie die Regelungen des IFRS 9 in unserem Konzern umgesetzt wurden: a) Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und ihre Bewertung IFRS 9 behält das gemischte Bewertungsmodell und führt drei grundsätzliche Bewertungskategorien: fortgeführte Anschaffungskosten (Amortised Cost, „AC“), erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value through Other Comprehensive Income, „FVOCI“) und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value through Profit & Loss, „FVPL“). Die Klassifikation basiert auf dem festgelegten Geschäftsmodell und der Gestaltung der vertraglichen Geldflüsse des Finanzinstruments. Im Folgenden werden die einzelnen Bewertungskategorien näher erläutert:
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