92 X. Bericht des unabhängigen Abschlussprüfers Konzernabschluss Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (Level 3) Das Risiko für den Abschluss Der Konzern bilanziert erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten mit einem Betrag von TEUR 1.941.435 (davon Level 3 TEUR 1.867.597). Der Vorstand der Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft beschreibt die Vorgehensweise bei der Kategorisierung von Finanzinstrumenten und bei der Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten von Finanzinstrumenten in den Notes zum Konzernabschluss in Abschnitt Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (siehe Unterabschnitt „Finanzinstrumente“). Das Risiko für den Abschluss besteht darin, dass die Bewertung von zum Fair Value bilanzierten Verbindlichkeiten anhand von am Markt nicht beobachtbaren Bewertungsparametern (Level 3-Kategorie) auf Grund der starken Abhängigkeit von Bewertungsmodellen und Parameterschätzungen in einem hohen Ausmaß ermessensbehaftet ist. Unsere Vorgehensweise in der Prüfung Bei der Prüfung der erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (Level 3) haben wir folgende wesentliche Prüfungshandlungen durchgeführt: • Wir haben den Prozess erhoben und beurteilt, ob dieser geeignet ist, den beizulegenden Zeitwert korrekt zu ermitteln. Die Schlüsselkontrollen haben wir hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und Umsetzung und in Stichproben auf Effektivität getestet. • Wir haben in Testfällen überprüft, ob die Kategorisierung (Level-Zuordnung) der finanziellen Verbindlichkeiten angemessen vorgenommen wurde. • Als Teil des Prüfungsteams haben wir bei der Prüfung der zum Fair Value bewerteten und bilanzierten Verbindlichkeiten (Level 3) Bewertungsspezialisten eingesetzt, welche die Bewertungsmodelle und die von der Bank getroffenen Annahmen sowie die wesentlichen Parameter hinsichtlich Marktkonformität und Angemessenheit beurteilt haben. Zudem wurden die Fair Values in Testfällen nachgerechnet. Sonstige Informationen Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk. Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben keine Art der Zusicherung darauf. Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses haben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen. Falls wir auf der Grundlage der von uns zu den vor dem Datum des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers erlangten sonstigen Informationen durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten. Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu. Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns. Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohesMaß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmungmit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen. Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmungmit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus gilt: • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
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